GPS: | 48.218741; 14.258736 |
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Jahreszeit: | 1. Januar bis 31. Dezember |
Fischarten: | Äsche,Bachforelle,Barbe,Flussbarsch,Brachse (Brasse),Div. Weißfische,Hecht,Karpfen,Nase,Regenbogenforelle,Bachsaibling |
Angelarten: | Spinnangeln,Ansitzangeln,Posenangeln |
Genehmigung auf Papier: | Ja, muss in Papierform mitgeführt werden |
Boot: | nicht erlaubt |
Nachtangeln: | erlaubt |
Typ: | Fluss |
Eigentümer: | Johannes und Franz Derntl |
Telefon: | +43 699 14291294 |
Traun Fließstrecke bei der Eisenbahnbrücke Pyhrnbahn.
Achtung: Tageskarten sind ausschließlich online erhältlich
Generelles Angelverbot ausgenommen Altarm vom 15. Februar bis 30. März !
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TAGESKARTE TRAUN/ALTARM30,00 €
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JAHRESKARTE ALTARM110,00 €
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JAHRESKARTE TRAUN110,00 €
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JAHRESKARTE TRAUN/ALTARM180,00 €
Bestimmungen
Mindestmaß für Forelle und Saibling 30 cm, Äsche 40 cm. Alle übrigen gesetzliches Mindestmaß. Der Fischfang ist von 2 Stunden vor Sonnenaufgang bis 2 Stunden nach Sonnenuntergang mit maximal 2 Angelruten oder alternativ mit 1 Angelrute inkl. 3 Nymphen erlaubt. Vom 01. Juni bis 31. Oktober ist das Nachtfischen erlaubt! Fische müssen sofort Weidegerecht getötet werden (Setzkescher verboten). Fischen ist nur vom Ufer aus gestattet.
Maximal 3 Fischtage pro Woche (Montag bis Sonntag) Der Fischtag ist vor Beginn und die entnommenen Fische sofort einzutragen. Entnahme pro Fischtag höchstens 5 Stück. Davon jeweils 3 Stück Edelfische pro Tag. Als Edelfische sind alle Salmoniden, Karpfen und Hechte zu verstehen. Nach Entnahme der erlaubten Stückzahl ist das Fischen einzustellen. Spinnfischen vom 1. April bis 30. November erlaubt. In den Monaten Jänner und Dezember ist das Spinnfischen nur auf Hechte mit einer Ködergröße ab 12 cm gestattet. Vom 1. Februar bist 15. März gilt ein generelles Angelverbot - ausgenommen Altarm. Unterfangkescher, Hakenlöser, Fischtöter sowie Maßband sind mitzuführen. Der Lizenznehmer hat sich in Griffnähe seiner Angelgeräte aufzuhalten. Fischereischutzorgane haben das Recht bei groben Verstößen die Lizenz zu entwerten und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Die Entnahme von Signalkrebsen ist bis auf die Zeit des generellen Angelverbots (1. Februar - 15. März) ganzjährig erlaubt. Reusen jeglicher Art sind verboten. Am Jahresende ist die Lizenz bei der Ausgabestelle gem. Fischereigesetz abzugeben (Auffangstatistik). Elektrische Schwimmmittel (Futterboot) sowie Echolot sind nicht erlaubt. Generell ist darauf zu achten das Fische in der Schonzeit durch die richtige Auswahl der Köder geschont werden. Z.B. im Monat Mai dürfen aufgrund der Schonzeit karpfenartiger Fische keine Köder wie Mais, Brot, Futterteig,... verwendet werden.
Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie die Anerkennung angeführter Bestimmungen des Fischereireviers.